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KI-generierte Logos: Gerichte verweigern den Urheberschutz

Wer sein Logo von einer KI erzeugen lässt, kann Nachahmer nicht per Urheberrecht stoppen. Das Amtsgericht München wies im Februar die Klage eines Nutzers ab, dessen drei KI-Logos ein Bekannter übernommen hatte; die Prompts waren zu allgemein, um als menschliche Gestaltung zu gelten. Das OLG Düsseldorf argumentiert in einem eigenen Fall auf derselben Linie.

Von Jonas Reinholt, Redaktion Designrepublik: Aufträge, Rechte, Honorare, Förderung, Köpfe der Kreativwirtschaft

KI-generierte Logos: Gerichte verweigern den Urheberschutz
Symbolbild: Designrepublik (KI-generiert)

Rein KI-generierte Logos genießen keinen Urheberrechtsschutz. Das ist die Linie, die das Amtsgericht München mit Urteil vom 13. Februar 2026 (Az. 142 C 9786/25) gezogen hat und die der Designbote in einem Überblick vom 7. Oktober zusammenfasst. Im Münchner Fall hatte ein Kläger drei mit generativer KI erstellte Logos auf seiner Website genutzt; ein Bekannter übernahm die Motive ohne Erlaubnis. Der Kläger verlangte Unterlassung und Löschung nach § 97 Urheberrechtsgesetz und verlor.

Das Gericht sah in keinem der drei Logos ein schutzfähiges Werk. Die Vorgaben an die KI waren zu allgemein („modern, minimal, distinctly original“) oder überließen der Maschine die eigentliche Entscheidung, etwa ob Wellen, Bewegungslinien oder Strahlen verwendet werden. Ein prägender menschlicher Gestaltungsbeitrag, den § 2 Abs. 2 UrhG für eine persönliche geistige Schöpfung verlangt, fehlte damit. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-20 W 2/26, Beschluss vom 2. April 2026) greift laut Designbote dieselbe Argumentation in einem eigenständigen Verfahren mit anderer Fragestellung auf.

Offen bleibt, wie viel menschliche Nacharbeit nötig ist, damit aus einem KI-Entwurf ein Werk wird. Die Gerichte verlangen, dass sich die kreativen Entscheidungen des Menschen im Ergebnis konkret niederschlagen; ein detaillierter Prompt allein reicht nach dem Münchner Urteil nicht.

Was das für Kreative heißt

Für Designer ist die Rechtsprechung ein Verkaufsargument: Ein von Hand entworfenes Logo trägt Urheberrecht, ein KI-Logo in der Regel nicht. Wer Auftraggebern Markenzeichen liefert, sollte den eigenen Gestaltungsanteil dokumentieren, also Skizzen, Varianten und Entscheidungen festhalten. Auftraggeber, die auf reine KI-Logos setzen, können Nachahmer allenfalls über eine Markenanmeldung oder das Wettbewerbsrecht angehen, nicht über das Urheberrecht.

Quellen

Laut Designrepublik

„Wer sein Logo von einer KI erzeugen lässt, kann Nachahmer nicht per Urheberrecht stoppen. Das Amtsgericht München wies im Februar die Klage eines Nutzers ab, dessen drei KI-Logos ein Bekannter übernommen hatte; die Prompts waren zu allgemein, um als menschliche Gestaltung zu gelten. Das OLG Düsseldorf argumentiert in einem eigenen Fall auf derselben Linie.“

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